Transport von Gebrauchtfahrzeuge

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Transport von Gebrauchtfahrzeuge

Import

Personen, die außerhalb des türkischen Zollgebiets insgesamt 24 Monaten lang gewohnt haben und nun Ihren Wohnort endgültig innerhalb des türkischen Zollgebiets umlegen wollen, können kostenlos ein Fahrzeug importieren.

Private Förderungsmitteln mit oder ohne Motor, die im Rahmen der kostenlosen Einfuhr in das Land eingeführt werden können 

Autos und zusammen mit ihnen gebrachte Anhänger und Wohnwagen, Motorräder, private Flugzeuge und weitere Freizeit und Sportfahrzeuge

Private Beförderungsfahrzeuge ohne Motor: Alle Arten von Fahrräder, Ruderboote und Kanus. 

Personen, die ein kostenloses Fahrzeug importieren wollen, dürfen ab dem letzten Einreisedatum bei einem rückwärtigen Anblick im Land innerhalb einem Kalenderjahr nicht länger als sechs Monaten gewohnt haben. Aufenthalte in Türkei bis zu 45 Tagen zählen als Aufenthalte in Ausland. Bei Personen, die außerhalb des Türkischen Zollgebiets innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang gewohnt haben, ist dieser Niederlassungsbedingung nicht erforderlich. 

b) In Ausland an nationalen oder internationalen Stellungen als ständige Beamte beauftragte und nach Vollendung dieser Aufgabe wieder zurückkehrende öffentliche Beamten (Hinsichtlich dieser Personen ist der Bedingung einen Mindestaufenthalt außerhalb des türkischen Zollgebietes von 24 Monaten nicht gültig).
c) Natürliche Personen, die durch Übernahme der türkischen Staatsangehörigkeit ihren Wohnort von einem ausländischen Land in das türkische Zollgebiet endgültig umlegen(Hinsichtlich dieser Personen ist der Bedingung einen Mindestaufenthalt außerhalb des türkischen Zollgebietes von 24 Monaten nicht gültig).

d)Im Falle der Tode von Personen, die außerhalb der türkischen Zollgebiet wohnen, können die in Türkei wohnende Erben in Eigenschaft von natürlichen Person, mit der Voraussetzung, dass der Erblasser ab der letzten Einreisedatum in die Türkei sich nicht mehr als sechs Monaten sich in Inland aufgehalten hat. 

Aufenthalte in Türkei bis zu 45 Tagen zählen als Aufenthalte in Ausland. Bei Personen, die außerhalb des Türkischen Zollgebiets innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang gewohnt haben, ist dieser Niederlassungsbedingung nicht erforderlich. 

Bei kostenlosem Fahrzeugimport ist nur eine Befreiung der Zahlung einer Zollsteuer der Fall. Während der Einreise in den freien Verkehr wird durch dem Zollamt das private Verbrauchersteuer (ÖTV) und MWS, die veränderlich je nach der Motorvolume des Fahrzeuges ist, erhoben. Bei Einfuhr von Fahrzeuge, die im Wege der Vererbung importiert werden, wird neben der Zollsteuer auch das ÖTV und MWS nicht erhoben und demnach befreit. Gewerbliche Motorfahrzeuge und weitere gewerbliche Beförderungsfahrzeuge können im Rahmen dieser Zollbefreiung nicht eingeführt werden.

Anforderungen bezüglich kostenlos einzuführenden Fahrzeuge;

Personen, die den kostenlosen Import in Anspruch nehmen wollen, müssen ab dem ersten Einreisedatum nach der, im Wohnbescheinigung angegebenen Umzugsdatum folgende Bedingungen erfüllen: 

Bei Importe, die infolge von kostenlosen Erbschaftsübertragungen durchgeführt werden, muss es in Ausland an der Ort an dem der Erblasser wohnhaft war mindestens 6 monate lang auf den Namen der Erblasser angemeldet sein.

Ab dem Anmeldungsjahr auf dem Namen der Personen, darf das Fahrzeug inklusiv der Eintragungs- und Modelljahr, nicht älter als drei Jahre sein.

Falls bei der ersten Erwerb des Fahrzeuges, der Anmeldungs- und Modelljahr des Fahrzeuges abweichend sein sollte, wird das letzte Datum grundsätzlich sein. In Fällen an der das Modelljahr nicht feststellbar ist, wird das Herstellungsjahr grundsätzlich sein. 

Falls die Befreiungsbedingungen erfüllt sind, können von dem Beförderungsfahrzeuge mit Motor oder ohne Motor je nur ein Fahrzeug eingeführt werden. 

Personen, die im Rahmen der kostenlosen Import ins Inland ihren Fahrzeug eingeführt haben und später wieder nach Ausland zurückgekehrt sind, kann bei einer erneuerten Einreise in das Inland erst wieder nach Ablauf einen Frist von 5 Jahren diesen kostenlosen Fahrzeugimportrecht in Anspruch nehmen. Falls nach der Einfuhr der ersten Fahrzeug ins Inland bereits fünf Jahren vergangen und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann innerhalb dieser Rahmen erneut kostenlos ein Fahrzeug importiert werden. 

Fahrzeuge, die in diesem Rahmen eingeführt worden sind, dürfen vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten ohne der Genehmigung des Zollamtes gegen einen Entgelt nicht verkauft werden oder unentgeltlich ausgeliehen werden, sie dürfen weiterhin nicht als Garantie gezeigt oder vermietet, übertragen oder verkauft werden. 

Falls Fahrzeuge, die kostenlos eingeführt worden, vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten ausgeliehen, als Garantie angezeigt, vermietet, übertragen oder verkauft werden, wird von diesen Fahrzeugen Zollsteuern für privaten Landstraßenfahrzeuge mit oder ohne Motor laut der Bestimmungen der 181. Und 194.Artikeln des Zollgesetzes 4458 gehoben. In solchen Fällen wird gegen den Verantwortlichen Personen auch eine Strafverfolgung eingeleitet. 

Für ausführliche Infos: info@bafagroup.com

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